Rechtsbegriff

Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Die Bekanntgabe macht einen Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 VwVfG). Sie kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erfolgen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen; im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Von der Bekanntgabe hängt der Beginn von Rechtsbehelfsfristen ab, sofern ordnungsgemäß belehrt wurde (§ 58 VwGO).

Rechtsgrundlagen