Rechtsbegriff

Beleidigung

Eine Beleidigung begeht, wer die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung verletzt (§ 185 StGB). Sie kann durch Worte, Gesten oder Tätlichkeiten erfolgen. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt der Äußerung im Einzelfall unter Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Bei Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen kann die Strafbarkeit entfallen (§ 193 StGB). Die Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 194 StGB). Von ihr zu unterscheiden sind die Tatsachenbehauptungen der üblen Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB).

Rechtsgrundlagen