Benachteiligungsverbot nach dem AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz will Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). Das Benachteiligungsverbot (§ 7 AGG) schützt Beschäftigte und Bewerber (§ 6 AGG) vor unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung, Belästigung und sexueller Belästigung (§ 3 AGG). Eine unterschiedliche Behandlung kann bei wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen gerechtfertigt sein (§ 8 AGG). Beschäftigte haben ein Beschwerderecht nach § 13 AGG.