Rechtsbegriff

Beratungspflicht des Versicherers

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten, die Gründe für jeden Rat anzugeben und dies zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 VVG). Die Beratungspflicht besteht auch nach Vertragsschluss, wenn für den Versicherer erkennbar Anlass besteht (§ 6 Abs. 4 VVG). Verletzt er sie schuldhaft, ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 6 Abs. 5 VVG). Für Vermittler gilt die entsprechende Regelung des § 61 VVG.

Rechtsgrundlagen