Rechtsbegriff

Berechtigtes Interesse nach der DSGVO

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere wenn es sich um ein Kind handelt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO). Erforderlich sind ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung und eine Abwägung. Für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt dies nicht (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO). Die verfolgten berechtigten Interessen sind der betroffenen Person mitzuteilen (Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO), und sie kann der Verarbeitung widersprechen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO), siehe Widerspruchsrecht. Alternative: Einwilligung.

Rechtsgrundlagen