Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person die vereinbarten Leistungen zu erbringen (§ 172 Abs. 1 VVG). Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Der Versicherer hat nach Antrag zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 VVG). Fällt die Berufsunfähigkeit weg, kann er leistungsfrei werden (§ 174 VVG). Abzugrenzen ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.