Rechtsbegriff

Berufung im Strafverfahren

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Berufung zulässig (§ 312 StPO). Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht des ersten Rechtszuges schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO); wurde das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, beginnt die Frist für ihn mit der Zustellung (§ 314 Abs. 2 StPO). Bei geringen Geldstrafen von nicht mehr als 15 Tagessätzen ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird; das ist der Fall, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 Abs. 1 und 2 StPO). Statt der Berufung kann das Urteil unmittelbar mit der Revision angefochten werden (Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO); zur Abgrenzung siehe Revision im Strafverfahren.

Rechtsgrundlagen