Berufung im Zivilprozess
Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile (§ 511 ZPO). Sie ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges sie zugelassen hat. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO); die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 520 ZPO). Das Berufungsgericht prüft, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Neues Vorbringen ist nur eingeschränkt zulässig (§ 531 ZPO).