Rechtsbegriff

Beschäftigtendatenschutz

Der Beschäftigtendatenschutz regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeiten darf. Nach § 26 Abs. 1 BDSG ist dies zulässig, soweit es für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für die Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Auch eine Einwilligung kann Rechtsgrundlage sein; bei der Beurteilung ihrer Freiwilligkeit ist die Abhängigkeit der Beschäftigten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 BDSG). Kollektivvereinbarungen wie Betriebsvereinbarungen kommen ebenfalls in Betracht (§ 26 Abs. 4 BDSG). Ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG neben Art. 88 DSGVO anwendbar bleibt, ist nach dem Urteil des EuGH vom 30. März 2023 (C-34/21) zu einer inhaltsgleichen hessischen Vorschrift zweifelhaft; ergänzend kommt Art. 6 Abs. 1 DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht.

Rechtsgrundlagen