Rechtsbegriff

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer kann im Wege der Beschlussklage gerichtlich überprüft werden (§ 44 WoEigG). Die Anfechtungsklage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 WoEigG). Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 WoEigG). Ein nicht angefochtener Beschluss ist grundsätzlich bindend. Nichtige Beschlüsse, denen etwa die Beschlusskompetenz fehlt, können unabhängig von dieser Frist geltend gemacht werden. Bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung gilt der Beschluss.

Rechtsgrundlagen