Rechtsbegriff

Beschuldigtenbelehrung

Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen; er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann (Beschuldigtenbelehrung, § 136 StPO). Verbotene Vernehmungsmethoden nennt § 136a StPO; darauf beruhende Aussagen dürfen nicht verwertet werden. Für die Polizei gilt § 163a StPO entsprechend.

Rechtsgrundlagen