Rechtsbegriff

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Verantwortlich ist der Handlungs- oder Zustandsstörer. Die Vorschrift wird von der Rechtsprechung entsprechend auf andere absolut geschützte Rechte angewandt.

Rechtsgrundlagen