Bestandskraft des Verwaltungsakts
Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird, und bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf erledigt ist — die Bestandskraft (§ 43 VwVfG). Formelle Bestandskraft tritt ein, wenn er nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann; sie schließt eine spätere Aufhebung durch die Behörde selbst (Rücknahme, Widerruf) nicht in jedem Fall aus.