Bestechlichkeit und Bestechung
Ein Amtsträger ist wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn er für sich oder einen Dritten einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde (§ 332 StGB). Wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich wegen Bestechung strafbar (§ 334 StGB). Fehlt die Pflichtverletzung, kommt Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung in Betracht (§§ 331, 333 StGB).