Rechtsbegriff

Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung

Nach dem Bestellerprinzip darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermittler ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten (§ 2 Abs. 1a, § 6 Abs. 1 WoVermRG). Ein Entgeltanspruch besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt; der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform (§ 2 Abs. 1 WoVermRG). Vorschüsse dürfen nicht gefordert werden (§ 2 Abs. 4 WoVermRG). Unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zahlen soll (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 WoVermRG). Zum Vertrag selbst siehe Mietvertrag.

Rechtsgrundlagen