Rechtliche Betreuung
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer (§ 1814 BGB). Die Betreuung wird nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet, in denen sie tatsächlich erforderlich ist, und ist gegenüber Vollmachten (z. B. Vorsorgevollmacht) und anderen Hilfen nachrangig. Der Betreute bleibt grundsätzlich geschäftsfähig, ein Einwilligungsvorbehalt ist die Ausnahme.