Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt soll einen Elternteil absichern, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Ein geschiedener Ehegatte kann wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen; die Dauer verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 BGB); weitere Verlängerungsgründe nennt § 1570 Abs. 2 BGB. Für nicht miteinander verheiratete Eltern regelt § 1615l BGB einen eigenen Anspruch: Der Vater schuldet der Mutter Unterhalt für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 1615l Abs. 1 BGB) und darüber hinaus, soweit von ihr wegen der Betreuung keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l Abs. 2 BGB). Siehe nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt.