Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung äußert ein Volljähriger für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB). Wünscht er eine bestimmte Person als Betreuer, ist dem zu entsprechen, es sei denn, die Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB); lehnt er eine bestimmte Person ab, ist dem ebenfalls zu entsprechen (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das gilt auch für Wünsche, die er vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, er will daran erkennbar nicht festhalten (§ 1816 Abs. 2 Satz 3 BGB). Wer ein solches Dokument besitzt und von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt, hat es dem Betreuungsgericht zu übermitteln (§ 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB). Anders als die Vorsorgevollmacht verleiht sie keine Vertretungsmacht, sondern wirkt im Verfahren der rechtlichen Betreuung.