Betriebliches Eingliederungsmanagement
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung und, soweit erforderlich, mit Betriebsarzt und Rehabilitationsträgern, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und erneuter vorgebeugt werden kann (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte, und setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Es ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, wirkt sich aber auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung aus.