Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen. Sie setzt den Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung voraus, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft wird, und fehlende Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz (ultima ratio). Zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern ist eine Sozialauswahl durchzuführen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Das Kündigungsschutzgesetz greift nach sechs Monaten Bestand und grundsätzlich in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG).