Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter hat über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen; die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Nach Ablauf dieser Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Ein sich ergebendes Guthaben bleibt dem Mieter auch bei verspäteter Abrechnung. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB).