Umlagemaßstab für Betriebskosten
Der Umlagemaßstab bestimmt, wie die auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten, soweit sie nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen; Kosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, werden nach dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Der Vermieter kann durch Erklärung vor Beginn eines Abrechnungszeitraums eine verbrauchs- oder verursachungsabhängige Umlage bestimmen (§ 556a Abs. 2 BGB). Für Heiz- und Warmwasserkosten geht die HeizkostenV vor.