Rechtsbegriff

Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung

Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann nach einer Abrechnung jede Vertragspartei durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen (§ 560 Abs. 4 BGB). Vorauszahlungen dürfen von vornherein nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Anpassung setzt also eine vorherige Abrechnung voraus und kann vom Vermieter wie vom Mieter ausgehen. Bei einer Betriebskostenpauschale gilt anderes: Der Vermieter kann Erhöhungen der Betriebskosten, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist, durch Erklärung in Textform anteilig umlegen; die Erklärung muss den Grund bezeichnen und erläutern (§ 560 Abs. 1 BGB). Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 560 Abs. 5 BGB). Zur Abrechnung siehe Betriebskostenabrechnung und Abrechnungsfrist.

Rechtsgrundlagen