Rechtsbegriff

Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören; der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Gegen eine ordentliche Kündigung kann der Betriebsrat innerhalb einer Woche schriftlich Bedenken oder Widerspruch erheben, gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von drei Tagen (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Ein ordnungsgemäß begründeter Widerspruch kann dem Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits verschaffen (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

Rechtsgrundlagen