Rechtsbegriff

Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem Erwerber für bereits entstandene Ansprüche (Abs. 2). Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (Abs. 4). Die Arbeitnehmer sind zu unterrichten (Abs. 5) und können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen (Abs. 6).

Rechtsgrundlagen