Strafaussetzung zur Bewährung
Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aus, bei einer Strafe bis zu zwei Jahren kann es dies bei besonderen Umständen tun (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB), jeweils wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Vollzug der Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 StGB). Während der Bewährungszeit kann das Gericht Auflagen und Weisungen erteilen; bewährt sich der Verurteilte nicht, kann die Aussetzung widerrufen werden und die Strafe ist dann doch zu verbüßen.