Rechtsbegriff

Beweislastumkehr bei digitalen Produkten

Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen der §§ 327e oder 327g BGB abweichender Zustand, wird vermutet, dass es bereits bei Bereitstellung mangelhaft war (Beweislastumkehr, § 327k Abs. 1 BGB). Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten gilt die Vermutung für die gesamte Dauer der Bereitstellung (§ 327k Abs. 2 BGB). Sie gilt unter anderem nicht, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war, sofern der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über die technischen Anforderungen informiert hat (§ 327k Abs. 3 und 4 BGB). Die Regelung erleichtert dem Verbraucher den Nachweis eines Produktmangels gegenüber dem Unternehmer.

Rechtsgrundlagen