Rechtsbegriff

Bezugsrecht in der Lebensversicherung

Durch das Bezugsrecht bestimmt der Versicherungsnehmer, wer die Versicherungsleistung erhalten soll. Im Zweifel kann er ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen und diesen durch einen anderen ersetzen (§ 159 Abs. 1 VVG). Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte sein Recht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls und der Versicherungsnehmer kann es bis dahin ändern; ein unwiderrufliches Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte schon mit der Einräumung. Das Bezugsrecht wirkt neben dem Erbrecht: Die Leistung fällt unmittelbar an den Bezugsberechtigten, nicht in den Nachlass.

Rechtsgrundlagen