Rechtsbegriff

Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre (§ 2270 Abs. 1 BGB). Wechselbezüglich sein können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und die Wahl des anwendbaren Erbrechts (§ 2270 Abs. 3 BGB). Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann eine solche Verfügung nur durch notariell beurkundeten Widerruf aufgehoben werden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod des Erstversterbenden ist ein Widerruf ausgeschlossen (§ 2271 Abs. 2 BGB); der Überlebende ist also gebunden und kann nur das ihm Zugewendete ausschlagen, um sich zu lösen. Spätere widersprechende Verfügungen sind insoweit unwirksam.

Rechtsgrundlagen