Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre (§ 2270 Abs. 1 BGB). Wechselbezüglich sein können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und die Wahl des anwendbaren Erbrechts (§ 2270 Abs. 3 BGB). Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann eine solche Verfügung nur durch notariell beurkundeten Widerruf aufgehoben werden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod des Erstversterbenden ist ein Widerruf ausgeschlossen (§ 2271 Abs. 2 BGB); der Überlebende ist also gebunden und kann nur das ihm Zugewendete ausschlagen, um sich zu lösen. Spätere widersprechende Verfügungen sind insoweit unwirksam.