Rechtsbegriff

Brandstiftung

Eine Brandstiftung begeht, wer fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Fahrzeuge oder bestimmte andere Räume und Gegenstände in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 StGB). Schwere Brandstiftung betrifft insbesondere Gebäude, die der Wohnung von Menschen dienen, und knüpft an die abstrakte Gefahr für Menschen an (§ 306a StGB). Gefährdet der Täter durch die Brandstiftung Leib oder Leben eines anderen Menschen, sind höhere Strafen vorgesehen (§ 306b StGB). Auch fahrlässiges Handeln wird bestraft (§ 306d StGB).

Rechtsgrundlagen