Rechtsbegriff

Brückenteilzeit

Die Brückenteilzeit ist der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit mit anschließender Rückkehr zur früheren Arbeitszeit (§ 9a TzBfG). Er setzt ein länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis und einen Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern voraus. Der Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen; in kleineren Betrieben begrenzt eine Zumutbarkeitsgrenze die Zahl der Anspruchsberechtigten. Anders als die dauerhafte Verringerung nach § 8 TzBfG besteht ein Rückkehranspruch.

Rechtsgrundlagen