Buchführungspflicht des Kaufmanns
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in ihnen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 HGB). Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick vermittelt. Die Bücher sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu führen (§ 239 HGB). Einzelkaufleute, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, sind befreit (§ 241a HGB). Aufbewahrungsfristen für Unterlagen regelt § 257 HGB.