Rechtsbegriff

Bürgergeld

Erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, haben Anspruch auf Grundsicherungsgeld (bis zur Reform der Grundsicherung 2026 „Bürgergeld“ genannt) zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (§ 19 SGB II) — es umfasst den Regelbedarf, angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Das Grundsicherungsgeld ist gegenüber vorrangigen Leistungen wie dem Arbeitslosengeld I nachrangig ausgestaltet und setzt grundsätzlich Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit voraus.

Rechtsgrundlagen