Bürgschaft
Mit dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen (§ 765 BGB) — etwa bei einem Kredit oder einer Mietkaution. Die Bürgschaft ist akzessorisch: sie besteht nur, soweit die Hauptschuld besteht, und erlischt mit ihr. Die Erklärung des Bürgen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, es handelt sich um ein Handelsgeschäft. Anders als bei der Schuldübernahme bleibt der Hauptschuldner neben dem Bürgen verpflichtet.