Rechtsbegriff

Bußgeldbescheid und Einspruch

Die Verwaltungsbehörde ahndet eine Ordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG), der Angaben zum Betroffenen, zur Tat, zu den Beweismitteln und zur Rechtsfolge enthalten muss (§ 66 OWiG). Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, prüft die Behörde den Sachverhalt weiter und legt die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vor (§ 69 OWiG). Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig.

Rechtsgrundlagen