Cannabis am Steuer (THC-Grenzwert)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat (Cannabis am Steuer, § 24a Abs. 1a StVG). Wer zusätzlich ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks die Fahrt antritt, handelt ebenfalls ordnungswidrig (§ 24a Abs. 2a StVG). Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG). In der Regel ist neben der Geldbuße ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Für andere Rauschmittel gilt Fahren unter Drogeneinfluss; zum Alkohol siehe Alkoholverstoß am Steuer. Der Besitz selbst richtet sich nach dem KCanG.