Rechtsbegriff

Cannabis-Konsumverbot (§ 5 KCanG)

Auch wo der Besitz erlaubt ist, schränkt das Gesetz den Konsum von Cannabis ein. Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Der öffentliche Konsum ist verboten in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten jeweils auch in deren Sichtweite, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in dessen Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Zur Menge, die man besitzen darf, siehe Besitz und Eigenanbau.

Rechtsgrundlagen