Computerbetrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst, begeht einen Computerbetrug (§ 263a StGB). Als Tatmittel nennt das Gesetz die unrichtige Gestaltung des Programms, die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung von Daten und sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Typisch ist der Einsatz einer fremden Zahlungskarte oder von Zugangsdaten. Anders als beim Betrug (§ 263 StGB) wird kein Mensch getäuscht.