Rechtsbegriff

Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)

Ein Schuldverhältnis mit Rücksichtspflichten (culpa in contrahendo) entsteht schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 BGB). Jede Partei muss auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Verletzt sie diese Pflichten schuldhaft, haftet sie nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens, etwa bei unterlassener Aufklärung über wesentliche Umstände. Ein solches Schuldverhältnis kann unter Umständen auch gegenüber Dritten bestehen, die besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen (§ 311 Abs. 3 BGB).

Rechtsgrundlagen