Darlehensvertrag
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 BGB). Der Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Bei einem festen Zinssatz kann der Darlehensnehmer unter den Voraussetzungen des § 489 BGB kündigen. Für Verträge mit Verbrauchern gelten ergänzend die Vorschriften über Verbraucherdarlehen.