Rechtsbegriff

Schutz des Datenbankherstellers

Der Datenbankhersteller genießt ein eigenes verwandtes Schutzrecht, wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a UrhG). Er hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben; gleichgestellt ist die wiederholte und systematische Nutzung unwesentlicher Teile, die einer normalen Auswertung zuwiderläuft (§ 87b UrhG). Das Recht besteht unabhängig von einem Urheberrecht am Datenbankwerk und erlischt fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung (§ 87d UrhG); eine wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank.

Rechtsgrundlagen