Datenhehlerei
Datenhehlerei begeht, wer nicht allgemein zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen (§ 202d Abs. 1 StGB). Die Vortat kann etwa ein Ausspähen von Daten sein; die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte (§ 202d Abs. 2 StGB). Straflos sind Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, etwa von Amtsträgern für ein Besteuerungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 202d Abs. 3 StGB). Im Aufbau ähnelt der Tatbestand der Hehlerei, betrifft aber Daten statt Sachen.