Rechtsbegriff

Meldepflicht bei Datenpannen

Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Datenpanne) meldet der Verantwortliche diese unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO). Eine spätere Meldung ist zu begründen (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich (Art. 33 Abs. 2 DSGVO). Hat die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko zur Folge, ist zusätzlich die betroffene Person unverzüglich zu benachrichtigen (Art. 34 Abs. 1 DSGVO), sofern nicht eine der Ausnahmen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO greift. Alle Verletzungen sind zu dokumentieren (Art. 33 Abs. 5 DSGVO). Siehe Datenschutzaufsichtsbehörde und Auftragsverarbeitung.

Rechtsgrundlagen