Rechtsbegriff

Datenschutz-Folgenabschätzung

Hat eine Verarbeitung, insbesondere mit neuen Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, führt der Verantwortliche vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Erforderlich ist sie insbesondere bei systematischer und umfassender Bewertung persönlicher Aspekte durch automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling mit erheblicher Wirkung, bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien oder bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 DSGVO). Der Rat des Datenschutzbeauftragten ist einzuholen, sofern ein solcher benannt wurde (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Der Inhalt umfasst mindestens Beschreibung, Notwendigkeitsbewertung, Risikobewertung und Abhilfemaßnahmen (Art. 35 Abs. 7 DSGVO). Beispiel: Videoüberwachung.

Rechtsgrundlagen