Datenschutzaufsichtsbehörde
Die Datenschutzaufsicht überwacht die Anwendung des Datenschutzrechts. Für nichtöffentliche Stellen, also insbesondere Unternehmen, sind nach § 40 Abs. 1 BDSG die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. Bei mehreren inländischen Niederlassungen bestimmt sich die zuständige Behörde nach Art. 4 Nr. 16 DSGVO; bei Zweifeln entscheiden die Aufsichtsbehörden gemeinsam (§ 40 Abs. 2 BDSG). Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist eine oberste Bundesbehörde (§ 8 BDSG) und insbesondere für die öffentlichen Stellen des Bundes zuständig (§ 9 BDSG). Betroffene können sich mit einer Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde wenden (Art. 77 DSGVO).