Rechtsbegriff

Datenschutzbeauftragter

Nichtöffentliche Stellen müssen ergänzend zu Art. 37 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten benennen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen (§ 38 Abs. 1 BDSG). Unabhängig von der Beschäftigtenzahl besteht die Pflicht, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen oder Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden. Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften; er genießt einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz (§ 38 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG). Die Aufgabe kann auch ein externer Dienstleister übernehmen.

Rechtsgrundlagen