Rechtsbegriff

Recht auf Datenübertragbarkeit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit gibt der betroffenen Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Art. 20 Abs. 1 DSGVO). Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt (Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a und b DSGVO). Soweit technisch machbar, kann die betroffene Person erwirken, dass die Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen übermittelt werden (Art. 20 Abs. 2 DSGVO). Das Recht darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 20 Abs. 4 DSGVO) und lässt das Recht auf Löschung unberührt (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Die Auskunft über gespeicherte Daten regelt das Auskunftsrecht.

Rechtsgrundlagen