Rechtsbegriff

Datenveränderung und Computersabotage

Wegen Datenveränderung macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert (§ 303a Abs. 1 StGB); der Versuch ist strafbar (§ 303a Abs. 2 StGB). Computersabotage liegt vor, wenn jemand eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich stört, indem er eine Datenveränderung begeht, Daten in Nachteilsabsicht eingibt oder übermittelt oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert (§ 303b Abs. 1 StGB). Gilt die Datenverarbeitung einem fremden Betrieb, Unternehmen oder einer Behörde, ist der Strafrahmen höher (§ 303b Abs. 2 StGB); besonders schwere Fälle regelt § 303b Abs. 4 StGB. Die Daten sind dieselben wie beim Ausspähen von Daten (§ 202a Abs. 2 StGB).

Rechtsgrundlagen