Rechtsbegriff

Eingetragenes Design (Designschutz)

Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 Abs. 1 DesignG). Design ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen ergibt (§ 1 Nr. 1 DesignG). Neu ist es, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist (§ 2 Abs. 2 DesignG); Eigenart hat es, wenn sich sein Gesamteindruck beim informierten Benutzer vom Gesamteindruck eines vorher offenbarten Designs unterscheidet (§ 2 Abs. 3 DesignG). Die Anmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen (§ 11 Abs. 1 DesignG). Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register und dauert bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 27 DesignG), wenn er durch Gebührenzahlung aufrechterhalten wird (§ 28 DesignG). Für technische Neuerungen kommt stattdessen das Gebrauchsmuster in Betracht.

Rechtsgrundlagen