Rechtsbegriff

Diensterfindung (Arbeitnehmererfindung)

Eine Diensterfindung (gebundene Erfindung) ist eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG); sonstige Erfindungen sind freie Erfindungen (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG). Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung unverzüglich gesondert in Textform zu melden (§ 5 Abs. 1 ArbnErfG). Der Arbeitgeber kann sie in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG); die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn er die Erfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG). Mit der Inanspruchnahme entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG). Zum Schutzrecht siehe Patentfähigkeit, zu Werken Urheberrecht im Arbeitsverhältnis.

Rechtsgrundlagen